22.06.2011 |
Verwendungszulage nach § 46 BBesG
Verwendungszulage auch bei Übertragung eines höherwertigen Amtes auf Dauer
Das Bundesverwaltungsgericht hat aktuell entschieden, dass einem Beamten, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen wurden, eine Zulage nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz auch dann zu zahlen ist, wenn die Übertragung auf Dauer angelegt wurde. Nach 18 Monaten ununterbrochener Aufgabenwahrnehmung hat der Beamte also Anspruch auf die entsprechende Zulage.
BVerwG, Urteil vom 28.04.2011, Az. 2 C 30/09