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31.08.2011 | von Oliver Kremer

Gewerbeauskunftzentrale täuscht nicht

Zur "Gewerbeauskunftzentrale" hatte ich ja bereits geschrieben (Leute! Seht Werbung: "Ich bin doch nicht blöd!"). Während aber das Landgericht in Hamburg das Vorgehen aber als Betrug einstuft, hat das AG Köln nun (Urteil vom 06.06.2011, 114 C 128/11) anders entschieden: In dem Anschreiben finde sich ein Hinweis ("Bitte beachten:...") darauf, dass es sich nicht etwa um das Anschreiben einer Behörde handele und bislang keine Geschäftsbeziehung bestehe. Die äußere Gestaltung sei auch nicht so prägend, dass der Adressat veranlasst gewesen wäre, sich mit dem Text und dem Inhalt nicht genau zu befassen. Ein etwaiger Irrtum beruhe daher nicht auf einer Täuschungshandlung. Der Dienstleistungsvertrag sei wirksam.

Auch dies ist wiederum ein zivilrechtliches Urteil. Was die vom AG Köln angesprochene "äußere Gestaltung" angeht, kann man auch durchaus anderer Auffassung sein.

(Quelle: JurPC, 30.08.2011)