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BGH bestätigt die Auffassung verschiedener Obergerichte, dass eine unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das VVG 2008 gemäß Art 1 Abs. 3 EGVVG zur Unwirksamkeit der Regelungen über die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten führt.