13.12.2011 |
OLG Celle: Betrug im Mahnverfahren
Mit dem so genannten Mahnbescheid (§§ 688 ff. ZPO) hat der Gesetzgeber uns allen die Möglichkeit eröffnet, schnell und v. a. unkompliziert einen Zahlungstitel zu erlangen. Die tatsächlichen Grundlagen des Anspruches müssen nicht erst zur Überzeugung eines Gerichts dargelegt werden. Die Angaben in dem Antrag werden nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin geprüft ("summarisches" Verfahren*). Eine Ausnahme gilt nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung nur, wenn eine Forderung "offensichtlich" unbegründet oder schlich nicht durchsetzbar ist. Genau an diese Prüfungspflicht hat das OLG Celle (Beschluss v. 01.11.2011, 3 Ss 29/11) angeknüpft und den, für den Erlass der Mahnbescheide zuständigen, Rechtspflegern die Möglichkeit des Irrtums unterstellt. Der wiederum ist Voraussetzung für die Betrugsstrafbarkeit und wird durchaus auch anders beurteilt.
Ausdrücklich offen gelassen hat das OLG Celle die Frage, ob im Falle des automatisierten (elektronischen) Mahnverfahrens zugleich auch ein Computerbetrug gem. § 263a Abs. 1 2. Alt StGB liegt.
* Deshalb gibt es für den Antragsgegner die Möglichkeit des Widerspruchs