Service > Nachrichten > Einzelnachricht

27.10.2011 | von Oliver Kremer

Europa - Fahren mit aber ohne Fahrerlaubnis

Die Entscheidung des EuGH (v. 13.10.2011 Rs. C-224/10) betrifft die Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG und die Frage unter welchen Umständen eine von einem anderen EU-Land erteilte Fahrerlaubnis im Inland anzuerkennen ist. 

Was war passiert (verkürzt): Die Polizei hatte die Fahrerlaubnis eines deutschen Bürgers wegen einer Trunkenheitsfahrt sichergestellt. Die Fahrerlaubnis wurde mit der Verurteilung vom Amtsgericht entzogen. Während der Zeit "polizeilicher Verwahrung" aber vor dem gerichtlichen Entzug der Fahrerlaubnis, hatte sich unser Mitbürger in Tschechien eine tschechische Fahrerlaubnis besorgt. Rund 3 Jahre später wurde er wiederum von der Polizei kontrolliert; seine deutsche Fahrerlaubnis war noch nicht wiedererteilt. Strafrechtliche Frage war, ob sich der Fahrer gem. § 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht hatte. Das für diese Frage zuständige Landgericht Baden-Baden bezweifelte dies und legte die Sache dem EuGH vor.

Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie werden "Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine [...] gegenseitig anerkannt". Ein Mitgliedsstaat kann die Anerkennung aber ablehnen, wenn dem Betreffenden im Inland folgendes widerfahren ist (Art. 8 Abs. 2): "Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis". Hierzu hat der EuGH klargestellt, dass bereits die Verwahrung bei der Polizei, wie hier, eine "Aussetzung" der Fahrerlaubnis darstellt, die Fahrerlaubnis also nicht anerkannt werden muss. 

Ferner hatte unser Mitbürger keinen ordnetlichen Wohnsitz in Tschechien. Die Ausstellung des tschechischen Führerscheins durch die dortigen Behörden verstößt damit gegen Art. 7 Abs. 1 b) der Richtline, der genau das zu Voraussetzung macht.

Zurück