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13.12.2011 | von Oliver Kremer

Bewährungsauflagen und Bestimmtheitsgebot

Auflagen und Weisungen (§§ 56b, 56c StGB) müssen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 24.09.2011, 2 BvR 1165/11) dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Es reicht nicht, wenn erst der Bewährungshelfer die Vorgaben für die Bewährungszeit formuliert. Dies muss das Gericht tun. Und zwar so eindeutig, dass der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er mit einem Widerruf der Strafaussetzung (§ 56f StGB) zu rechnen hat.

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