22.01.2011 |
Beachtung der Klagefrist von 3 Wochen auch bei einem Verstoß gegen das Kündigungsverbot im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages.
Auch die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 3 TzBfG muss innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG geltend gemacht werden.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine ordentliche Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam ist, so muss er binnen einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Wird die Frist versäumt, so wird die Kündigung fiktiv wirksam.
Wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen, so endet dieses Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der Befristung. Befristete Arbeitsverhältnisse können daher regelmäßig nicht ordentlich gekündigt werden (§ 15 TzBfG), es sei denn, eine Kündigungsmöglichkeit ist einzelvertraglich oder im Tarifvertrag vereinbart.
Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr den Fall zu entscheiden, dass ein Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag vorzeitig ordentlich gekündigt hatte, obgleich der Arbeitsvertrag solche Kündigungsmöglichkeiten nicht vorsah. Der Arbeitnehmer hat es sodann versäumt, binnen der 3 Wochenfrist des § 4 KSchG die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen.
Nach Ansicht des BAG ist die Klagefrist des § 4 KSchG auch dann einzuhalten, wenn die ordentliche Kündigung gegen das Kündigungsverbot des § 15 Abs. 3 TzBfG verstößt. Die Klagefrist diene einer raschen Klärung der Frage, ob eine Kündigung ein Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht. Da der Arbeitnehmer diese Frist versäumt hatte, galt die Kündigung daher nach § 7 KSchG wegen Fristversäumung als wirksam.
BAG, Urteil vom 22.07.2010 – 6 AZR 480/09