22.06.2011 |
Leistungskürzung bei Fahren unter Alkoholeinfluß
Kürzung von 50% ab 0,3 - 1,1 Promille und 100% ab 1,1 Promille
Nach Wegfall des sog. Alles-oder-nichts-Prinzip in 2008 haben sich nunmehr auch Obergerichte zur Frage der Leistungskürzung in Kaskofällen bei Alkoholfahrten geäußert. Bei einer BAK von 1,1 Promille und mehr ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, was eine Lesitungsverweigerung rechtfertigt ( OLG Dresden, Urteil vom 15.09.2010, Az. 7 U 466/10); bei einer BAK von 0,3 bis unter1,1 Promille ist von relativer Fahrlässigkeit auszugehen. Auch wenn hier ebenfalls von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann ist hier mit einer Kürzungsquote von 50% zu beginnen. Diese Quote steigt dann nach dem Grad der Alkoholisierung (OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2010, Az. I-20 U 74/10).
Die Quoten können allerdings korrigiert werden, wenn besondere Umstände das Maß des Verschuldens des Versicherungsnehmers in einem milderen Licht erscheinen lassen.