12.10.2011 |
Unwirksamkeit von Regelungen über die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten
Jetzt ist es amtlich.
In einem leerstehenden Haus wurden während der Fostperiode die wasserführenden Leitungen nicht entleert. Der daraufhin eingetretene Leitungswasserschaden wurde vom Gebäudeversicherer unter anderem unter Berufung auf eine Verletzung der Obliegenheit zur regelmäßigen Kontrolle des Gebäudes und zur Entleerung aller wasserführenden Anlagen nur zur Hälfte reguliert.
Der BGH hat jetzt entschieden, dass die unterbliebende Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen seitens des Versicherers dazu führt, dass sich dieser nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann, wenn sich die Klausel im Altvertrag wie gewöhnlich an der gesetzlichen Regelung des § 6 VVG a.F. orientiert. Diese Regelung hat das neue VVG in § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG durch eine für den Versicherungsnehmer günstigere Regelung ersetzt (Leistungskürzung statt vollständigen Wegfall der Leistung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung). An der alten Gesetzeslage ausgerichtete Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen widersprächen dem neuen Recht und seien daher unwirksam. Die hierdurch entstehende Vertragslücke für die Rechtsfolgen der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten könne nicht geschlossen werden. § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG enthalte kein gesetzliches Leistungskürzungsrecht, sondern setze eine vertragliche Vereinbarung voraus, die nicht vorliege. Die Sanktionslosigkeit der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten sei daher hinzunehmen. Dem Versicherer ist es jedoch nicht verwehrt, sich auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG oder eine Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff VVG zu berufen.
vgl. BGH, Urteil vom 12.10 2011, Az. IV ZR 199/10